AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Naturstein Elegant e.K.

 

  • 1 Vertragsgrundlagen

Angebot

(1) Jedem Vertrag liegen unsere nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind ausgeschlossen. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend.

(3) Proben und Muster bleiben unser Eigentum

  • 2 Zahlungen und Preise

(1) Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort und ohne Abzug zu zahlen.

(2) Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche berechtigt, in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

(3) Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nichtfälliger Ansprüche aus sämtliche Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung  bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(4) Die Aufrechnung ist nur mit solchen Gegenforderungen zulässig, die von uns nicht bestritten oder die rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus diesem Kaufvertrag beruht.

(5) Wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise frei Hof, ohne Abladen, zzgl. Kosten für Transportmaterial und Verpackung sowie Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.

  • 3 Erfüllungsort, Gefahrübergang und Transportversicherung

(1) Erfüllungsort ist unser Sitz (Schickschuld) oder – sofern die Ware von unserem Lieferanten direkt an den Käufer übersandt wird – der Sitz unseres Lieferanten (Versandgeschäft)

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs der verkauften Ware geht auf den Käufer über , sobald sie verladen ist (Schickschuld) oder an die zur Versendung bestimmte Person oder Anstalt aus-gehändigt ist (Versandgeschäft), unbeschadet einer etwaigen Übernahme der Frachtkosten durch uns.

(3) Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten eine Transportversicherung zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen, sofern unsere Lieferanten nicht ohnehin eine Transportversicherung abgeschlossen haben.

  • 4 Lieferung

(1) Erfolgt die Lieferung an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Ort, hat der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

(2) Für die Anlieferung an eine Baustelle ist eine Zufahrtstraße Voraussetzung, die mit einem LKW von 38to Gewicht befahren werden kann. Ist eine solche Zufahrtsstraße nicht vorhanden oder nicht befahrbar, hat der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

(3) Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluss. Wir bemühen uns, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten.

(4) Werden unverbindliche Lieferfristen von uns für bei uns noch anzuliefernde Waren um zwölf Wochen bzw. bei Lagerwaren um drei Wochen überschritten, so kann der Käufer uns schriftlich auffordern, binnen einer angemessen Frist zu liefern. Verzug tritt mit Zugang der Aufforderung ein.

(5) Der Käufer kann Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn wir den Verzug durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

(6) Will der Käufer bei Verzug unsererseits vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 Satz 2 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständig beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird uns während des Verzugs die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Wir haften nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

(7) Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, richten sich die Rechte des Käufers aufgrund eines eingetretenen Verzugs des Verkäufers nach den Absätzen 5 und 6.

(8) Bei unverschuldeter Unmöglichkeit unsererseits oder unserer Vorlieferanten sowie bei höherer Gewalt, anderen unvorhersehbaren Hindernissen, Aufruhr, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen (insbesondere Streik oder Aussperrung) und Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe tritt Lieferverzug nicht ein.

(9) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Käufer zumutbar sind.

  • 5 Abnahme

(1) Bei Kauf auf Abruf ist der Käufer zum rechtzeitigen Abruf der vereinbarten Teilmengen verpflichtet.-

(2) Bei Verletzung der Abrufpflicht durch den Käufer oder Versandverzögerung auf Wunsch

des Käufers sind wir unbeschadet der weiteren Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Mehraufwandes durch uns bzw. des Nachweiseseines geringeren Mehraufwandes durch den Käufer berechtigt, vom Käufer die Orts- undbranchenüblichen Lagerkosten zu verlangen.

(3) Bei unberechtigter Verweigerung der Abnahme trägt der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten.

  • 6 Eigentumsvorbehalt

(1)Die verkaufte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigenturm. Jeden Zugriff auf die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern. Für diesen Fall tritt er uns hiermit den Vergütungsanspruch gegen seinen Vertragspartner in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Voraus ab.

(3) Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Käufer zu einer neuen Sache erfolgt für uns. Bei Verarbeitung von Vorbehaltsware mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der fremden Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung.

(4) Wird Vorbehaltsware, die in unserem Miteigentum steht, weiterveräußert, tritt uns der Käufer hiermit seine Forderung aus der Weiterveräußerung im Voraus in Höhe des Anteils ab, der dem Anteilswert am Miteigentum entspricht.

(5) Verlieren wir unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Käufer, tritt uns der Käufer hiermit seine im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erworbenen Forderungen gegen Dritte im Voraus in Höhe des Anteils ab, der dem Rechnungswert unserer Vorbehaltsware, bei nur in unserem Miteigentum stehende Vorbehaltswaren den Anteilswert am Miteigentum, zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, entsprechen.

(6) Soweit uns Forderungen nach den vorstehenden Bedingungen abgetreten sind, nehmen wir die Abtretung hiermit an. Wir sind zur direkten Abrechnung mit den Vertragspartnern bzw. Schuldnern des Käufers berechtigt, wenn der Käufer seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die für die direkte Abrechnung notwendigen Auskünfte zu erteilen und seinen Vertragspartnern die Abtretung anzuzeigen und bei diesen auf eine direkte Abrechnung mit uns hinzuwirken.

  • 7 Gewährleistung

(1) Bei Lieferung von Natursteinartikeln sind Vertragsgegenstand einfache Natursteinprodukte.

Bemusterungen sind unverbindlich und zeigen nur allgemein das Aussehen des natürlichen Materials. Es handelt sich daher um Durchschnittsproben. Mit Rücksicht auf Schwankungen, denen das Material als Naturprodukt unterliegt, ist eine genaue Mustertreue nicht möglich. Adern, Bänderungen, Risse, Einschlüsse oder Schwankungen in Farbe, Struktur und Textur materialspezifisch und gehören daher zur natürlichen Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes. Sie stellen daher keinen Mangel an der Kaufsache dar. Das Material wird unbehandelt verkauft. Daher gehört es zur natürlichen Beschaffenheit des Materials, dass es bei unsachgemäßer Behandlung durch den Käufer oder bei unsachgemäßer Lagerung Schäden erleidet. Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung durch den Käufer zurückzuführen sind, stellen keinen Sachmangel dar.

(2) Der Käufer hat uns Mängel unverzüglich nach der Übergabe anzuzeigen

(3) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in 2 Jahren ab Übergabe des Kaufgegenstands. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr, wenn Vertragsgegenstand ein gebrauchter Messe- oder Musterartikel ist oder wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständige berufliche Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

(4) Dem Käufer stehen bei Sachmängeln die gesetzlichen Ansprüche zu, mit Ausnahme des Anspruchs auf Ersatz des Mangelschadens oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß§ 437 Nr. 3 BGB. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie durch uns bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

(5) Der Käufer kann Sachmängelansprüche aufgrund einer fehlenden oder unzureichenden Montageanleitung nur geltend machen, wenn er sich zuvor mit seinem Montageproblem an den Verkäufer gewandt hat und dieser Gelegenheit zur Abhilfe durch telefonische, schriftliche oder persönliche Hilfestellung gegeben hat.

(6) Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

  • 8 Haftung

(1)Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstands verursachte Schäden wird nicht gehaftet.

(2) Unabhängig von einem Verschulden unsererseits bleibt eine etwaige Haftung durch uns bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

(3) die Haftung wegen Lieferverzug ist in § 4 Absätze 3 bis 9 abschließend geregelt.

(4) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

  • 9 Verpackungsmaterial

Wenn die gelieferte Ware zu ihrem Schutz verpackt ist, ist die Verpackung fester Bestandteil der vertragsgemäßen Lieferung. Insofern verbleibt diese beim Käufer und wird nicht von uns entsorgt oder zurückgenommen.

  • 10 Gerichtsstand

Bei allen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz oder für die unsere Lieferung ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.

  • 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner sind dann verpflichtet, den Vertrag durch eine Regelung zu ergänzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.